Das Grundgesetz als verfassungsrechtliche Grundlage

Rechtsgrundlage der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Konstituierung desselbigen ist das Grundgesetz (GG). Besonders relevant sind Art. 38 ff. GG. Darüber hinaus ist Art. 21 GG, der Regelungen zu politischen Parteien umfasst, zu beachten.


Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung

Einfachgesetzlicher Anknüpfungspunkt ist das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO). Diese Gesetze enthalten alle notwendigen Informationen zur Wahlzulassung für politische Parteien, Wahlbewerber und die Wahlberechtigten.

Die für neue Parteien wohl bedeutendste Vorschrift ist § 18 BWG. Dieser umfasst alle notwendigen Informationen zur Beteiligungsanzeige und der Entscheidung des Bundeswahlausschusses über diese. § 18 BWG wird durch § 33 BWO ergänzt.

Ausweislich des Bundeswahlgesetzes sind die auf Bundesebene wichtigsten Wahlorgane der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss. Dem Bundeswahlleiter obliegt dabei ein Großteil der Wahlvorbereitung. Die wohl wichtigste Aufgabe des Bundeswahlausschusses ist die vorgenannte Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer politischen Vereinigung als politische Partei und somit über die Wahlzulassung.


Gesetz über Politische Parteien (Parteiengesetz)

Die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss gemäß § 18 BWG basiert vor allem auf § 2 Abs. 1 PartG (siehe dazu § 18 Abs. 2 S. 6 BWG). Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. 

Die Beteiligungsanzeige einreichende politische Vereinigung sollte ihre Beteiligungsanzeige deshalb anhand der vorgenannten Kriterien erstellen, um den Bundeswahlausschuss überzeugen zu können.