Am 8. und 9. Juli 2021 hat sich der Bundeswahlausschuss mit den Beteiligungsanzeigen beschäftigt, die von Parteien und politischen Vereinigungen eingereicht wurden, die an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen möchten. Insgesamt hatte das elfköpfige Gremium über 87 Beteiligungsanzeigen zu beraten.

Am Ende seiner Beratungen hat der Bundeswahlausschuss 53 Parteien zur Bundestagswahl zugelassen. Erstmalig wurde der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) als Partei einer nationalen Minderheit anerkannt. Das bedeutet, dass diese Partei keine Unterstützungsunterschriften vorbringen muss (§§ 20 Abs. 2 S. 3, 27 Abs. 1 S. 4 BWG). Ebenso ist die Partei von der 5%-Sperrklausel ausgenommen (§ 6 Abs. 3 S. 2 BWG).

Gegen die Nichtanerkennung als Partei haben zwanzig Vereinigungen eine Nichtanerkennungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtanerkennungsbeschwerden in 15 Verfahren als unzulässig verworfen und in vier Verfahren als unbegründet zurückgewiesen. Eine Nichtanerkennungsbeschwerde, die der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP), hatte hingegen Erfolg, sodass das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Bundeswahlausschusses aufgehoben hat und die Partei zur Wahl zuließ. Zur Entscheidung

Nunmehr steht fest, dass insgesamt 54 Parteien an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen dürfen.

Eine Übersicht über alle Nichtanerkennungsbeschwerde (sowohl der diesjährigen Bundestagswahl als auch der letzten beiden Bundestagswahlen) finden Sie hier.

Quelle:

Pressemitteilung Nr. 14/21 des Bundeswahlleiters vom 9. Juli 2021

Pressemitteilung Nr. 64/2021 des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2021

Pressemitteilung Nr. 17/21 des Bundeswahlleiters vom 30. Juli 2021

54 Parteien dürfen an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen