Für die Bundestagswahl 2021 gelten zahlenmäßig geringere Anforderungen an das Unterschriftenquorum für Wahlbewerber und Landeslistenvorschläge der Parteien. Heute tritt eine Änderung des Bundeswahlgesetzes in Kraft, wonach die Unterschriftenquoren auf ein Viertel der gesetzlich vorgesehenen Quoren abgesenkt wurden. Hier abrufbar!

Gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 3 BWG müssen Wahlbewerber, die bisher nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landesparlament vertreten sind Unterstützungsunterschriften vorweisen, um Wahlvorschläge wirksam einzureichen. Ebengleiche Nachweispflicht mittels Unterschriften besteht für Parteien, die mit einer Landesliste an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen möchten (§ 27 Abs. 1 BWG).

Üblicherweise wurden solche Unterschriften vor Supermärkten, Einkaufsgeschäften und bei öffentlichen Veranstaltungen gesammelt. Aufgrund der anhaltenden Pandemielage gestaltet sich dies in der Praxis jedoch äußerst schwierig.

Im Vorhinein zu einigen Landtagswahlen wehrten sich bereits einige Parteien vor den Verfassungsgerichtshöfen der jeweiligen Länder: In Berlin und Baden-Württemberg wurde das Unterschriftenquorum durch die Gerichte beanstandet und abgesenkt. In Rheinland-Pfalz senkte der Landesgesetzgeber die erforderliche Zahl der Unterschriften ab und wurde in der Höhe der Absenkung vom dortigen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt eine Organklage gegen das oben genannte Unterschriftenquorum verworfen. Es hat aber auch zugleich klargemacht, dass der Gesetzgeber auf gewisse Einflüsse, die das Wahlrecht betreffen, reagieren muss. Die bundesgesetzliche Änderung ist entsprechende Reaktion auf die besondere epidemische Lage und gilt nur für die Bundestagswahl 2021.

Absenkung des Unterschriftenquorums